Diese verwirrende Abkürzung steht für das Jugendarbeitsschutzgesetz!
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schützt Jugendliche unter 18 Jahren, die einer Beschäftigung nachgehen oder ein Betriebspraktikum machen.
Wenn man unter 15 Jahre alt ist, darf man bis zu 6 Stunden lang beschäftigt werden. Es steht einem dann eine 30 Minuten lange Pause zu und man darf in den Zeiten von 6.00 bis 20.00 Uhr arbeiten. Ist man zwischen 15 und 18 Jahren alt, darf man bis zu 8 Stunden arbeiten und in manchen Berufen länger als 20.00 Uhr beschäftigt werden. Zwischen dem nächsten Arbeitsbeginn und Feierabend müssen 12 Stunden Freizeit liegen.
An Samstagen oder Sonntagen dürfen Jugendliche nicht arbeiten. Es gilt die Fünf-Tage-Woche. Bei bestimmten Einrichtungen oder Branchen, zum Beispiel in Krankenhäuser oder in Bäckereien, gibt es jedoch Ausnahmen. Wer am Samstag oder Sonntag arbeitet, hat Anspruch auf einen freien Tag in derselben Woche.
Am 24.und 31. Dezember dürfen Jugendliche nicht nach 14 Uhr beschäftigt sein. Am 1.Weihnachts-und Osterfeiertag sowie der 1.Mai und 1.Januar muss arbeitsfrei sein. Verboten sind alle Tätigkeiten, die eine Gefahr für das Leben des Jugendlichen darstellen oder ihn Körperlich überfordert! Körperlich leichte Aufgaben sind erlaubt.
Na dann.. fröhliches Arbeiten 😉